Wasser-, Eis- und Murgefahr; Informationen zur Verpflichtung der Gemeinden
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Rechtsgrundlagen
- Art. 50 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Verpflichtungen der Gemeinden; Abwendung von Wasser- und Eisgefahr
Stand: 20.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
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